Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Planungs-, Konstruktions-, Projektleitungs- und Vermittlungsleistungen von

Markus Salesch – CAD&Tech
Einzelunternehmer nach §14 GewO
Schweizerstr. 8, 86470 Thannhausen
https://salesch.tech

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Markus Salesch – CAD&Tech, nachfolgend „Auftragnehmer“, und seinen Auftraggebern über Planungs-, Konstruktions-, Projektleitungs-, Beratungs- sowie Vermittlungsleistungen im Bereich Stahl- und Metallbau, sowie Schlosserarbeiten.
 

(2) Das Angebot richtet sich sowohl an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB als auch an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

(4) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages sind insbesondere folgende Leistungen:

  • technische Planung und Konstruktion,
  • Erstellung von 2D- und 3D-CAD-Modellen,
  • Zeichnungsableitungen,
  • Detail-, Fertigungs- und Montagezeichnungen,
  • Arbeitsvorbereitung,
  • technische Beratung,
  • externe Projektleitung,
  • technische Abstimmung mit Dritten,
  • Vermittlung von ausführenden Fachunternehmen.

(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, Leistungsverzeichnis oder der individuellen schriftlichen Vereinbarung.

(3) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, schuldet der Auftragnehmer weder:
• statische Berechnungen,
• prüffähige Statiken,
• bauordnungsrechtliche Nachweise,
• Genehmigungen,
• Vermessungsleistungen,
• Montage- oder Ausführungsleistungen.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, schriftliche Angebotsannahme oder spätestens durch Aufnahme der Tätigkeit zustande.

(3) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

§ 4 Leistungserbringung

(1) Die Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen erbracht.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Dritte oder Subunternehmer einzusetzen.

(3) Technische Änderungen oder Anpassungen bleiben vorbehalten, soweit diese:
• technisch erforderlich,
• sachlich gerechtfertigt,
• oder dem Auftraggeber zumutbar sind.

 § 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Maße, Informationen, Pläne und Freigaben rechtzeitig und vollständig bereitzustellen.

(2) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm übermittelten Informationen und Vorgaben.

(3) Verzögerungen oder Mehraufwendungen aufgrund verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers gehen nicht zulasten des Auftragnehmers und können gesondert berechnet werden.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung erfolgt nach individueller Vereinbarung:
• nach Stundenaufwand,
• pauschal,
• nach Mengeneinheiten,
• oder gemäß Angebot.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern auf der Rechnung ausgewiesen. (§19 UstG Besteuerung der Kleinunternehmer)

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.

(5) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen
Verzugsregelungen.

§ 7 Termine und Fristen

(1) Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

 (2) Fristen verlängern sich angemessen bei:
• höherer Gewalt,
• behördlichen Maßnahmen,
• Materialengpässen,
• krankheitsbedingten Ausfällen,
• fehlender Mitwirkung des Auftraggebers,
• oder sonstigen nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen.

(3) Schadensersatzansprüche wegen Terminverzögerungen sind ausgeschlossen, soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt.

§ 8 Prüfung und Freigabe von Unterlagen

(1) Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Zeichnungen, Modelle, Planungen und technischen Unterlagen sind vom Auftraggeber unverzüglich zu prüfen.

(2) Vor Produktions-, Fertigungs- oder Montagebeginn hat der Auftraggeber die Unterlagen schriftlich freizugeben.

(3) Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber insbesondere:
• Maße,
• Ausführung,
• Konstruktion,
• Stückzahlen,
• Materialangaben,
• sowie sonstige technische Inhalte.

(4) Nach erfolgter Freigabe haftet der Auftragnehmer nicht für durch den Auftraggeber freigegebene Fehler, Abweichungen oder Änderungen.

§ 9 Nutzungs- und Urheberrechte

(1) Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen, Zeichnungen, Modelle, Konstruktionen und Planungen unterliegen dem Urheberrecht.

(2) Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen diese weder vervielfältigt, verändert, an Dritte weitergegeben noch außerhalb des vereinbarten Vertragszwecks verwendet werden.

(3) Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang.

(4) Eine Herausgabe editierbarer CAD-Dateien oder Konstruktionsdaten erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

§ 10 Vermittlungsleistungen

(1) Soweit der Auftragnehmer die Vermittlung von Fachunternehmen oder ausführenden Betrieben übernimmt, handelt es sich ausschließlich um eine Vermittlungstätigkeit.

(2) Verträge über Ausführungs-, Liefer- oder Montageleistungen kommen ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Drittunternehmen zustande.

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für:
• Leistungsausführung,
• Termine,
• Preisgestaltung,
• Mängel,
• Pflichtverletzungen,
• oder Schäden der vermittelten Unternehmen.

§ 11 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Eine Haftung für:

  • entgangenen Gewinn,
  • Produktionsausfälle,
  • Nutzungsausfälle,
  • mittelbare Schäden,
  • Folgeschäden,
  • oder Datenverluste

ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei:

  • Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • oder zwingender gesetzlicher Haftung.

§ 12 Gewährleistung

(1) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Dem Auftragnehmer ist zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist einzuräumen.

(3) Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.

§ 13 Vertraulichkeit

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten technischen, wirtschaftlichen und geschäftlichen Informationen vertraulich zu behandeln.

(2) Die Verpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.